Rechtsprechung
AG Potsdam, 31.03.2008 - 43 F 73/08 |
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 31.03.2008 - 43 F 73/08
- OLG Brandenburg, 20.05.2008 - 15 UF 55/08
- BGH, 26.11.2008 - XII ZB 103/08
- BVerfG, 12.11.2014 - 1 BvR 159/09
Wird zitiert von ... (4)
- VerfG Brandenburg, 15.07.2011 - VfGBbg 10/11
Teils wegen fehlender hinreichender Begründung einer Gehörsverletzung, teils …
Im vor dem Amtsgerichts Potsdam geführten Ausgangsverfahren (43 F 73/08) beantragte der Beschwerdeführer zu 1) gemäß § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Beschwerdeführer zu 1), hilfsweise die Begründung der Mitsorge und die Übertragung der Gesundheitssorge im Wege der einstweiligen Anordnung.Das Amtsgericht Potsdam habe in dem Verfahren 43 F 73/08 den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Mann und Frau den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1) ungeprüft gelassen.
Die Akten des Amtsgerichts und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Az: 43 F 73/08, 43 F 170/10 bzw. 15 UF 55/08 und 15 UF 74/10 - sind beigezogen worden.
Die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung von Art. 8, 10, 12, 26 Abs. 3 und 27 LV durch die unterbliebene Aufklärung im Verfahren 43 F 73/08 kann im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht geprüft werden.
Der Beschwerdeführer zu 1) ist aber gerade mit der Begründung, die er als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens 43 F 73/08 geltend macht - nämlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die angeblich neuen Tatsachen -, berechtigt, die Übertragung der elterlichen Sorge vor dem Familiengericht für die Zukunft zu beantragen.
Dieser Zeitpunkt wäre sowohl in dem möglicherweise wiederaufzunehmenden Verfahren 43 F 73/08 als auch in einem neu angestrengten Sorgerechtsverfahren zu Grunde zu legen.
Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Verfahren, zu welchem der Beschwerdeführer zu 1) die Wiederaufnahme begehrt hatte (43 F 73/08), um ein Verfahren nach § 1666 BGB gehandelt hat, gilt nichts anderes.
- VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 42/11
Erschöpfung des Rechtswegs bei Rücknahme einer Beschwerde
Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Beschluss vom 31. März 2008 (Az.: 43 F 73/08) ein Tätigwerden auf Grund von § 1666 BGB abgelehnt, weil im Hinblick auf die Phimose eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich sei. - VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 7/11
Rechtswegerschöpfung; Widerruf von Prozesshandlungen; Rücknahme einer Beschwerde
Das Amtsgericht Potsdam hatte mit Beschluss vom 31. März 2008 (Az.: 43 F 73/08) ein Tätigwerden auf Grund von § 1666 BGB abgelehnt, weil im Hinblick auf die Phimose eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich sei. - VerfG Brandenburg, 17.06.2011 - VfGBbg 52/10
Erschöpfung des Rechtswegs; rechtliches Gehör; Gehörsrüge
Im vor dem Amtsgerichts Potsdam geführten Ausgangsverfahren (43 F 73/08) beantragte der Beschwerdeführer zu 1) gemäß § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Entzug der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Beschwerdeführer zu 1), hilfsweise die Begründung der Mitsorge und die Übertragung der Gesundheitssorge im Wege der einstweiligen Anordnung.